Stalking

Stalking und Häusliche Gewalt

Gesetz hilft Stalking-Opfern durch neuen Straftatbestand Häusliche Gewalt - der Täter erhält Hausverbot

Gesetz hilft Stalking-Opfern

Die Polizei kann Stalking-Opfer besser schützen, seitdem der Gesetzgeber das belästigende Nachstellen unter Strafe gestellt hat. Stalking kann für die Opfer unerträglich sein und führt in vielen Fällen zu ernsten Gesundheitsproblemen.
Stalking heißt auf Deutsch so viel wie Anpirschen. Und das machen die Täter oft über Jahre hin, um Macht und Kontrolle über ihr Opfer auszuüben: durch belästigende Telefonanrufe, aufdringliche Email- oder SMS-Nachrichten, das Auflauern vor der Wohnung oder dem Arbeitsplatz, das Beobachten und Verfolgen des Opfers bis hin zu körperlichen Übergriffen.
Stalking hat deshalb viele Erscheinungsformen. Die Täter stammen überwiegend aus dem sozialen Umfeld des Opfers, wie zum Beispiel Ex-Partner, die das Opfer zurückgewinnen oder sich rächen wollen.
Früher konnte die Polizei strafrechtlich nur gegen die Täter vorgehen, nachdem eine Nötigung, Bedrohung, Hausfriedensbruch oder eine Körperverletzung schon erfolgt war. Nun kann die Polizei konsequent gegen jeden vorgehen, der die Sicherheit eines anderen Menschen gefährdet und seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Somit kann eine mögliche Gewaltspirale frühzeitig unterbrochen werden.
Durch die Gesetzesänderungen gibt es einen neuen Straftatbestand und dadurch kann die Polizei eingreifen:

Strafgesetzbuch § 238 Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

  1. seine räumliche Nähe aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln, der sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 
  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder 
  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Wie mit Stalking umgehen ? 
Die Polizei gibt in einem Faltblatt Tipps und Hinweise, wie mögliche Opfer mit der belastenden Situation umgehen können. Zudem hat jede Polizeibehörde besonders geschulte Beamtinnen und Beamte für den Opferschutz, die Kontakte zu Hilfsorganisationen herstellen.


Häusliche Gewalt

Seit dem 1. Januar 2002 hat die Polizei NRW die Möglichkeit, gegen Täter und Täterinnen von häuslicher Gewalt konsequent vorzugehen. Dabei gilt in erster Linie der Grundsatz: das Opfer bleibt, während der Täter die Wohnung verlässt.
Das Gewaltschutzgesetz des Bundes ermöglicht dem Familiengericht, dem Täter langfristig ein Betreten der gemeinsamen Wohnung zu verbieten. Zugleich wurde mit der Einführung des § 34a des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes den Beamtinnen und Beamten vor Ort die Möglichkeit gegeben, die gewalttätige Person für die Dauer von zehn Tagen aus der auch vom Opfer bewohnten Wohnung zu verweisen und ihr die Rückkehr zu untersagen.

Mit den neuen Regelungen wurde erreicht, dass Opfer häuslicher Gewalt in dem Bewusstsein gestärkt werden, dass staatliche Stellen Hilfe leisten und die Täter erfahren, dass Gewalt in Beziehungen keine Privatangelegenheit ist und sie zur Rechenschaft gezogen werden. In der konkreten Situation kann weitere Gewalt verhindert werden und den Opfern wird durch Vermittlung an geeignete Beratungseinrichtungen konkrete Hilfe geleistet.

"Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den Kreispolizeibehörden sind sich ihrer wichtigen Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der "Häuslichen Gewalt" bewusst. Sie bewerten die neue gesetzliche Regelung auch als Chance für die Gewaltopfer positiv." Zu diesem Ergebnis kam die 8-köpfige Arbeitsgruppe, die das Innenministerium mit der Evaluierung des seit 1.1.2002 geltenden Wegweisungsrechts beauftragt hatte. Nach nunmehr rund drei Jahren der Anwendung hat sich § 34 a PolG NRW als Standardmaßnahme bei Fällen von Häuslicher Gewalt etabliert.

PDF Icon Häusliche Gewalt in NRW 2003 bis 2012

Schutz vor häuslicher Gewalt

Die Polizei NRW geht gegen Täter und Täterinnen von häuslicher Gewalt konsequent vor. Dabei gilt in erster Linie der Grundsatz: Das Opfer bleibt, während der Täter die Wohnung verlässt.

  • Zunächst kann die Polizei den Schläger der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot für 10 Tage aussprechen.
  • Dass schafft genügend Zeit, sich bei einer Hilfeeinrichtung vor Ort Unterstützung zu suchen (mit Einverständnis des Opfers vermitteln die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten einen Kontakt in der Nähe). 
  • Auf Antrag des Opfers kann das Familiengericht dann dem Schläger langfristig das Betreten der gemeinsamen Wohnung verbieten.

Damit wird erreicht:

  • Opfer häuslicher Gewalt fühlen sich nicht allein gelassen. 
  • Täter erfahren, dass Gewalt in Beziehungen keine Privatangelegenheit ist und sie zur Rechenschaft gezogen werden. 
  • Weitere Gewalt kann so verhindert werden.

Gesetzliche Grundlagen

Land NRW : § 34 a Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
(Link: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=205&bes_id=5173&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=polizeigesetzdet221557)

Bund : Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/BJNR351310001.html)

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